3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, forderte die Beschwerdeführerin 3 auf, die Beschwerde rechtsgültig zu unterzeichnen, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdeführerin 3 reichte eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde nach. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und