2015 ordnete sie – nebst anderen Massnahmen – den Rückbau des Erweiterungsbaus mit Entfernung der südwestlichen und nordwestlichen Fassaden entsprechend dem bewilligten Plan Erdgeschoss sowie die thermische Trennung des Wohnzimmers entlang der verlängerten Innenwand der Garage an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 Beschwerde bei der BVE (120/2015/40). Nach Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Erweiterungsbau zog die Beschwerdeführerin 1 den Entscheid an das Verwaltungsgericht weiter. Dieses beteiligte die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 von Amtes wegen am Verfahren, nachdem die Beschwerdeführerin 1 ihnen die Liegenschaft geschenkt hatte.