11 Vorakten pag. 41. RA Nr. 120/2018/81 10 wurde. Es ist daher aufgrund des Verstosses der Beschwerdeführerin gegen diese Auflage nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das bereits verfügte Verbot mit identischem Inhalt nochmals verfügt und bei einem erneuten Verstoss direkte Konsequenzen androht (Ersatzvornahme, Busse). 4. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde wird bestätigt.