Es mag zwar zutreffen, dass sich diese Fahrzeuge im Moment des Erlasses der Wiederherstellungsverfügung nicht mehr auf dem Gelände befanden und damit in diesem Zeitpunkt kein widerrechtlicher Zustand mehr bestand. Es bestand daher kein Bedarf mehr für die Anordnung einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Wird eine bestimmte Tätigkeit verboten, so stellt das Andauern des unrechtmässigen Zustands jedoch keine Voraussetzung für eine behördliche Intervention dar. Vielmehr reicht es aus, wenn – wie vorliegend – nachweislich schon gegen dieses Verbot verstossen