d) Die vom Anzeiger eingereichten Fotos vom August 201711 belegen in eindeutiger Weise, dass die Beschwerdeführerin auf nicht versiegelten Flächen Wascharbeiten an Fahrzeugen vornahm. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, führt dabei aber nicht aus, wie die eindeutigen Bilder anders interpretiert werden könnten. Sie verstiess damit gegen die Auflage des AWA im Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 7. September 2016. Es mag zwar zutreffen, dass sich diese Fahrzeuge im Moment des Erlasses der Wiederherstellungsverfügung nicht mehr auf dem Gelände befanden und damit in diesem Zeitpunkt kein widerrechtlicher Zustand mehr bestand.