c) Die Beschwerdeführerin rügt, eine Wiederherstellung könne nur verfügt werden, wenn tatsächlich ein unrechtmässiger Zustand vorliege. Eine Wiederherstellungsverfügung sei aber nicht dazu da, um ein Verbot baurechtlich anzuordnen, ohne dass überhaupt ein widerrechtlicher Zustand vorliege. Die Behauptung des Anzeigers, dass sie im August 2017 die vom AWA verbotenen Unterhalts-, Wasch- und Reparaturarbeiten vorgenommen habe, werde bestritten. Die Gemeinde schreibe bezüglich Ziffer 3 selber, dass kein rechtswidriger Zustand vorliege und es um die Verhinderung zukünftiger Verstösse gehe. In dem sie dennoch die Unterlassung bestimmter Handlungen anordnet, verletze sie kantonales Recht.