Dauerverfügungen handle, könne damit bei unveränderter Sach- und Rechtslage bei einem erneuten Abweichen vom bewilligten Zustand ohne erneute Wiederherstellungsverfügung die Wiederherstellung vollstreckt werden. In Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids verfügte die Gemeinde daher Folgendes: "Der A.________ wird untersagt, auf Flächen, deren Regenabwasser versickert, insbesondere auf dem Lagerplatz auf der Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Gbbl.-Nrn. D.________ sowie der Zugangsstrasse (Strassenparzelle Schwarzenburg 2 Gbbl.-Nr. E.________), Unterhalts-, Waschund Reparaturarbeiten irgendwelcher Art durchzuführen.