a) Im Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 7. September 2016 erklärte dieses die Auflagen des Amtsberichts des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) vom 10. September 2015 zum integrierenden Bestandteil. Dieser Amtsbericht10 enthielt folgende Auflage (Ziff. 3.7): "Auf Flächen, deren Regenabwasser versickert wird, dürfen keinerlei Unterhalts-, Wasch- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Zudem dürfen keine Unfall- und Pannenfahrzeuge sowie Altfahrzeuge, Fahrzeugteile oder ausgediente Sachen abgestellt werden. Desgleichen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe verwendet, gelagert oder umgeschlagen werden."