f) Zusammenfassend handelt es sich bei der vorliegenden Zufahrt auf der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. E.________ – der Ansicht der Gemeinde folgend – um eine öffentliche Strasse. Der Beschwerdeführerin wurde sodann auf dieser Parzelle und im Strassenabstand von 3.6 m nie eine Nutzung als Lagerfläche bewilligt. Schliesslich ist diese Parzelle auch nicht Teil des Baurechtsgrundstückes der Beschwerdeführerin gemäss dem Baurechtsvertrag zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2012. Damit erweisen sich die Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung als rechtens. 3. Ziffer 3 der Wiederherstellungsverfügung