Ebenso wenig hilft ihr der Einwand, dass die Gemeinde gemäss Auflage im Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. August 2014 Materialdepots als kleine, leicht entfernbare Bauten und Anlagen auf dieser Fläche tolerierte. Erstens hob die BVE diesen Entscheid im Beschwerdeverfahren auf, so dass auch diese Auflage keine Gültigkeit mehr hat. Zweitens tolerierte die Gemeinde die Nutzung dieser Fläche zu einem Zeitpunkt, als diese noch nicht abparzelliert war und von ihr noch nicht ausdrücklich als Strasse dem öffentlichen Gebrauch gewidmet wurde (vgl. E. 2d). Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung zeigt, dass die Gemeinde eine solche Nutzung auf der Parzelle Schwarzenburg 2