Die BVE führte bereits im Entscheid vom 20. November 2014 aus, dass das Baurecht diesen Teil nicht umfasse (RA Nr. 110/2014/99, E. 3e). In diesem Verfahren kam im Übrigen die Beschwerdeführerin selber zum Schluss, dass die heutige Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. E.________ nicht Teil des damaligen Baurechtsvertrags war.8 Im Plan der Baubewilligung vom 7. September 2016 hat die Beschwerdeführerin schliesslich die Grenze des Baurechts ebenfalls so eingetragen, dass dieses den Bereich der Zufahrtsstrasse nicht umfasst.9