Der Inhalt bzw. Umfang eines Baurechtsvertrags und damit einer zivilrechtlichen Vereinbarung ist nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen vorliegend grundsätzlich nicht einzutreten ist. Hier erscheint es trotzdem angebracht, darauf einzugehen, da der Argumentation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gefolgt werden kann. Entgegen ihren Vorbringen umfasst die Baurechtsparzelle gemäss Baurechtsvertrag vom 6. September 20127 die nachträglich abparzellierte Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. E.________ nicht. Gemäss diesem Baurechtsvertrag wurde der Beschwerdeführerin das Baurecht Nr. D.___