Vor der Abparzellierung sei vereinbart worden, dass dieser Bereich zur späteren Erschliessung der südlich angrenzenden Fläche vorgesehen sei. In der Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts vom 6. August 2014 sei aber die Auflage aufgenommen worden, dass Bauten und Anlagen sowie Materialdepots auf der vorgesehenen Erschliessung als kleine, leicht entfernbare Bauten und Anlagen toleriert würden. Die Parteien seien sich weiterhin einig, dass sie die Fläche nutzen dürfe, mit der Verpflichtung, im Zeitpunkt der Ausführung des Projekts Ringstrasse die Einkofferung 4 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11).