Gemäss Parzellierungsurkunde vom 7. April 2016 (Urschrift Nr. G.________)5 widmet die Gemeinde als Grundeigentümerin die Strasse auf der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. E.________ dauernd dem öffentlichen Gebrauch.6 Diese Strasse steht damit dem Gemeingebrauch offen, auch wenn diese auf Höhe der Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. D.________ erst als ausgekofferter Zugang ausgestaltet ist und derzeit primär der Beschwerdeführerin als Erschliessung dieser Baurechtsparzelle dient. Dass die Beschwerdeführerin die Einkofferung selber finanziert hat, ändert daran nichts.