Weder für den Bereich der Zufahrtsstrasse noch für den eingetragenen Strassenabstandsstreifen von 3.60 m wurde damit ein Lagerplatz bzw. eine Abstellfläche bewilligt. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich aus dem Vermerk "Strassenabstand Lagerfläche" auf diesem Plan eindeutig ergebe, dass der Strassenabstand von 3.60 m von ihr als Lagerfläche benutzt werden dürfe. Dieser Vermerk macht vielmehr deutlich, dass die Lagerfläche diesen Strassenabstand einzuhalten hat. Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine öffentliche Strasse handelt oder nicht, ist daher das Verbot der Benutzung dieser Bereiche als Lagerplatz (Ziff. 1 der angefochtenen