c) Im Grundrissplan vom 17. Juni 2015 mit Anpassung vom 22. April 2016 und Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 7. September 20163 ist nicht nur die neue Zufahrtsstrasse auf der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. E.________ eingetragen, sondern auch der Strassenabstand von 3.60 m gegenüber dieser Parzelle. Wie bereits im Entscheid der BVE vom 9. März 2017 festgehalten (vgl. E. 2a), ist damit auf diesem Streifen keine Nutzung als Abstellfläche vorgesehen. Weder für den Bereich der Zufahrtsstrasse noch für den eingetragenen Strassenabstandsstreifen von 3.60 m wurde damit ein Lagerplatz bzw. eine Abstellfläche bewilligt.