Die fragliche Parzelle sei daher von der Gemeinde zu Unrecht als öffentliche Strasse qualifiziert worden. Wäre die eingekofferte Parzelle wider Erwarten als öffentliche Strasse zu qualifizieren, so müsste die Gemeinde ihr die Kosten der Einkofferung zurückerstatten und wäre für den Unterhalt der Strasse zuständig. Mangels Einstufung als öffentliche Strasse sei kein Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten.