b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2018 vor, entgegen der Annahme der Gemeinde sei auf der Parzelle Nr. E.________ noch keine Strasse gebaut worden. Sie habe auf der abparzellierten Fläche auf eigene Kosten eine Einkoffer-ung erstellt. Durch diese Einkofferung alleine stelle die betreffende Fläche noch keine Strasse dar. Sie diene zudem momentan einzig ihr als Zufahrt der Baurechtsparzelle Nr. D.________. Die fragliche Parzelle sei daher von der Gemeinde zu Unrecht als öffentliche Strasse qualifiziert worden.