Die Beschwerdegegnerin ist auch dazu berechtigt, die Zufahrt auf dem Boden der Einwohnergemeinde Schwarzenburg zu nutzen. Gemäss Parzellierungsurkunde vom 7. April 2016 (Urschrift Nr. G.________) erklärt die Einwohnergemeinde Schwarzenburg mit Ziffer III.2.bb allfällige Leitungen irgendwelcher Art sowie die Wegrechte, welche das abgetrennte Teilstück betreffen könnten, ohne Grundbucheintrag zu dulden. Die Einwohnergemeinde Schwarzenburg widmet diese Strasse dauernd dem öffentlichen Gebrauch. Die Beschwerdegegnerin darf die Zufahrt damit auch nutzen.