4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dem Anzeiger wurde Gelegenheit gegeben, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen und eine Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 verzichtete die Gemeinde unter Verweis auf die Vorakten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. Vom Anzeiger ging keine Eingabe ein, so dass dieser stillschweigend auf eine Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtete.