Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und wird deshalb nicht kostenpflichtig. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.