Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.51 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, da ein vollständiger Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen nicht in Frage steht. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten. Er hat deshalb einen Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 500.00, zu tragen. Die von