Die einzelnen Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands werden präzis zu umschreiben sein, d.h. die Anlagen und Materialien, die entfernt werden müssen, sind genau zu bezeichnen. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, als erste Behörde ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen und umfangreiche Beweismassnahmen zu treffen. Es erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit an die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen ist.