c) Je nach Ergebnis des Beweisverfahrens wird das baupolizeiliche Verfahren mit der Erkenntnis abgeschlossen werden können, es liege bezüglich des Materiallagerplatzes selber kein nach öffentlichem Recht rechtswidriger Zustand vor, weshalb sich in dieser Hinsicht auch keine entsprechenden baupolizeilichen Massnahmen aufdrängten und deshalb einzig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Ablagerungen (bspw. Beton- und Kunststoffwaren) und dem ohne Bewilligung erstellten Gestell in Frage kommen würden. Andernfalls wird zu prüfen sein, ob der Zeitablauf seit der letzten wesentlichen Änderung einer vollständigen Wiederherstellung des