Der rechtserhebliche Sachverhalt muss somit festgestellt werden. Geklärt werden muss insbesondere, ob der Lagerplatz vor 1971 ohne kommunale Bewilligung erstellt werden durfte, welche Fläche er am 1. Januar 1971 aufwies und wie er damals genau genutzt wurde, ob er seither ohne Bewilligung wesentlich geändert oder erweitert wurde, und wenn ja, wann die letzte wesentliche Änderung erfolgte. Dabei ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären.47