Falls der Materiallagerplatz seither ohne Bewilligung bezüglich Nutzungsart oder Nutzungsumfang wesentlich geändert wurde, ist zu prüfen, ob die Verwirkungsfrist von 30 Jahren der Herstellung des rechtmässigen Zustands entgegensteht. Ist dies nicht der Fall oder verlangen zwingende öffentliche Interessen unabhängig davon die Herstellung des rechtmässigen Zustands, ist zu prüfen, inwieweit und innert welcher Frist dieser wiederherzustellen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt muss somit festgestellt werden.