Sie hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Materiallagerplatz aufgrund der Besitzstandsgarantie im Umfang, wie er am 1. Januar 1971 bestand, weitergenutzt werden darf. Falls der Materiallagerplatz seither ohne Bewilligung bezüglich Nutzungsart oder Nutzungsumfang wesentlich geändert wurde, ist zu prüfen, ob die Verwirkungsfrist von 30 Jahren der Herstellung des rechtmässigen Zustands entgegensteht.