b) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass der Materiallagerplatz für den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist. Weder bei der Gemeinde noch beim AGR sind Bewilligungen für diesen Lagerplatz aktenkundig. Die Gemeinde hat somit zu Recht ein Verfahren zur Herstellung des rechtmässigen Zustands eingeleitet, und zwar nicht nur wegen der Unordnung auf dem Lagerplatz. Sie hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt.