N. 11 mit Hinweis auf die bernische Praxis 45 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27. Mai 2019, S. 5, Voten A.________ RA Nr. 120/2018/80 18 ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, die die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste.46