Massgebend für die 30-jährige Verwirkungsfrist dürfte aufgrund der Akten wohl die Begehung vom 25. September 2017 sein. Die Verwirkungsfrist würde somit greifen, wenn die baubewilligungspflichtigen Vorgänge am 25. September 1987 bereits abgeschlossen gewesen wären und wenn danach keine weiteren, wesentlichen Nutzungsänderungen stattgefunden hätten. Wie es sich damit verhält, muss näher geklärt werden, beispielsweise anhand von Luftbildern und durch Auskünften der Parteien oder Dritter. 7. Rückweisung