Seit wann der Platz im heutigen Ausmass und für den heutigen Zweck genutzt wird, ist zwar nicht bekannt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der von Amtes wegen Beteiligten ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Lagerplatz seit mehr als 30 Jahren mehr oder weniger unverändert besteht. Selbst wenn der Materiallagerplatz nicht unter die Besitzstandsgarantie fallen sollte, würde sich somit die Frage stellen, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich des Lagerplatzes selber aufgrund der Verwirkungsfrist grundsätzlich nicht mehr verlangt werden kann, es sei denn, zwingende öffentliche Interessen würden es verlangen.