ist fraglich, ob das neue Gestell nachträglich bewilligt werden kann oder ob es nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig ist. In diesem Fall wäre insoweit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. 6. Verwirkung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn eine Baubewilligungspflicht anzunehmen wäre, müsse festgehalten werden, dass der fragliche Platz seit Jahrzehnten als Steinlager benutzt worden sei. In der Vergangenheit sei noch nie nach einer Baubewilligung oder einer anderen Bewilligung gefragt worden.