Es ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, dass er auf diese Weise den Lagerplatz vereinbarungsgemäss aufgeräumt hat. Das ändert aber nichts daran, dass das fragliche Gestell aufgrund seiner Dimensionen baubewilligungspflichtig ist und zudem eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone benötigt. Es 36 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27. Mai 2019, S. 7, Voten Hari 37 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27. Mai 2019, S. 2, Voten I.________und A.________n RA Nr. 120/2018/80 16