f) Selbst wenn der Materiallagerplatz grundsätzlich unter die Besitzstandsgarantie fallen sollte, wäre zu prüfen, welche Materialien und Anlagen davon erfasst und deshalb belassen werden dürfen und welche wegzuräumen wären. Insbesondere fällt das neu erstellte baubewilligungspflichtige Gestell von vornherein nicht unter die Besitzstandsgarantie. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, dass er auf diese Weise den Lagerplatz vereinbarungsgemäss aufgeräumt hat.