Es ist nicht aktenkundig, ob der Lagerplatz seit dem 1. Januar 1971 wesentlich erweitert, umgenutzt oder vergrössert wurde oder ob er immer noch weitgehend im gleichen Umfang betrieben wird wie beim Inkrafttreten des aBauG Anfang 1971. Aufgrund der Akten ist somit unklar, ob der Materiallagerplatz selber rechtswidrig ist oder ob er aufgrund der Besitzstandsgarantie grundsätzlich weiterbetrieben werden darf. Auch dies muss näher geklärt werden.