Lagerplätzen der Baubewilligungspflicht unterstellten. Es ist somit abzuklären, seit wann im G.________ ein Materiallagerplatz besteht und ob dieser im Zeitpunkt seiner Errichtung der kommunalen Bewilligungspflicht unterstand. Sofern der Materiallagerplatz seinerzeit bewilligungsfrei erstellt werden durfte, ist weiter zu klären, welchem Zweck er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des aBauG am 1. Januar 1971 diente, welche Materialien damals gelagert wurden und welche Fläche der Lagerplatz damals aufwies. In diesem Rahmen besteht gegebenenfalls Besitzstandsgarantie.