existiert keine Bewilligung für den Materiallagerplatz.36 Der Beschwerdeführer und der Präsident der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten erklärten am Augenschein aber, der Platz sei schon immer als Materiallagerplatz für Steine genutzt worden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde der fragliche Platz ungefähr seit Mitte der 1960er- Jahre von Herrn E.________ als Lagerplatz für Steine genutzt; diese wurden dort auch gereinigt.37 Es ist somit nach dem oben Ausgeführten nicht ausgeschlossen, dass der Lagerplatz vor 1971 bewilligungsfrei erstellt werden durfte. Voraussetzung dafür ist, dass es im Zeitpunkt seiner Errichtung keine Gemeindevorschriften gab, die das Erstellen von