e) Der gewerblich genutzte Materiallagerplatz des Beschwerdeführers ist nach dem bisher Ausgeführten nach geltendem Recht ohne Frage baubewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedarf auch das zweistöckige Gestell, das der Beschwerdeführer nach der Begehung vom 25. September 2017 aufgestellt hat und das er seither für die Lagerung eines Teils des Materials nutzt (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 BewD35). Im Archiv der Gemeinde, das bis ins Jahr 1956 zurückreicht, sind keine Bewilligungsunterlagen für den fraglichen Platz vorhanden. Auch beim AGR sind keine Unterlagen oder Informationen über den fraglichen Lagerplatz aktenkundig. Vermutlich