43 Abs. 1 Bst. a RPV33). Gewerbebauten müssen zudem einen eigenständigen Betrieb oder doch einen wesentlichen Betriebsteil beherbergen, um das Privileg des Art. 37a RPG in Anspruch nehmen zu können. Unselbstständige Lagerräume eines andernorts bestehenden Gewerbebetriebs können nicht nach den erweiterten Möglichkeiten in ihrem Zweck geändert oder erweitert werden.34