Fortsetzung der bisherigen Nutzung einer Baute und Anlage im bisherigen Umfang, wenn sie durch eine Rechtsänderung widerrechtlich geworden ist. Hingegen besteht kein Anspruch auf Nutzungsänderung.30 Der gewerblich genutzte Materiallagerplatz des Beschwerdeführers ist unbestritten nicht zonenkonform in der Landwirtschaftszone (vgl. Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV31). Das Raumplanungsrecht des Bundes kennt für zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone mit Art. 24c und Art. 37a RPG eine eigene Reglung, die Art. 3 BauG vorgeht.