Art.21 Das gilt im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bauund Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b aBauG22 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. d aBewD23).24 Baubewilligungspflichtig ist seither nicht nur die Neuerstellung, sondern auch die Erweiterung oder die wesentliche Änderung von Lagerund Ablagerungsplätzen. Vorher waren vor allem der Bau und gewisse Änderungen von Gebäuden baubewilligungspflichtig.25 Zudem unterstellte das Gewerbegesetz von 1849 gewisse gewerbliche Anlagen einer Bau- und Einrichtungsbewilligungspflicht.26