Die erforderliche feste Beziehung zum Erdboden sei nicht gegeben und das fragliche Steinlager belaste weder die Erschliessung noch beeinträchtige es die Umwelt. Nur aufgrund einer anlässlich einer Vorbeifahrt festgestellten Unordnung zu verfügen, dass eine Baubewilligung notwendig sei, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und damit unverhältnismässig. Für das Steinlager gelte eine Besitzstandsgarantie.