a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe kein ausreichender Grund, eine Wiederherstellungsverfügung in der vorliegenden Form zu erlassen. Ob eine Baubewilligung erforderlich wäre, sei mehr als fraglich. Es handle sich um ein Steinlager mit den dazugehörigen Arbeitsutensilien (Gerätschaften und Baggerschaufeln). Die erforderliche feste Beziehung zum Erdboden sei nicht gegeben und das fragliche Steinlager belaste weder die Erschliessung noch beeinträchtige es die Umwelt.