Dass der Materiallagerplatz in einen ordnungsgemässen Zustand versetzt wird, entspricht ihren Interessen. Soweit es in der angefochtenen Verfügung einzig um das Aufräumen geht, ist der Beschwerdeführer als Mieter des Lagerplatzes und als Eigentümer der gelagerten Materialien auch ohne weiteres in der Lage, den rechtmässigen Zustand selber herzustellen, ohne dass eine Mitwirkung der Grundeigentümerin nötig wäre. Soweit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung allerdings die vollständige Aufhebung des Materiallagers und die Rekultivierung des Lagerplatzes anordnen wollte, hätte sie nicht nur den Beschwerdeführer, sondern in erster Linie die von Amtes wegen Beteiligte als