Die angefochtene Verfügung wurde ihr bloss zur Kenntnis zugestellt. Das ist lediglich insoweit unproblematisch, als sich die angefochtene Verfügung auf die anlässlich der Begehung vom 25. September 2017 bezeichneten und im Schreiben vom 3. September 2018 erwähnten Ablagerungen und anderen Baumaterialien (Beton- und Kunststoffwaren, Baggerschaufeln usw.) bezieht, die im Eigentum des Beschwerdeführers sind. Die fragliche Begehung fand auf Initiative der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten statt. Dass der Materiallagerplatz in einen ordnungsgemässen Zustand versetzt wird, entspricht ihren Interessen.