c) Die in der angefochtenen Verfügung getroffene Wiederherstellungsanordnung richtet sich nur gegen den Beschwerdeführer als Mieter des Lagerplatzes und Eigentümer der abgelagerten Materialien. Die Grundeigentümerin war demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei beteiligt. Sie ist auch nicht Verfügungsadressatin. Die angefochtene Verfügung wurde ihr bloss zur Kenntnis zugestellt.