Diese gilt als sogenannte Zustandsstörerin, da sie über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche bzw. tatsächliche Gewalt hat. Daneben kann sich eine Wiederherstellungsanordnung gegen weitere Störerinnen und Störer richten, namentlich gegen die Bauherrschaft als sogenannte Verhaltensstörerin. Auch Nutzende einer rechtswidrigen Anlage oder Eigentümerinnen und Eigentümer wegzuräumender Gegenstände können als Verhaltensstörer ins Recht gefasst werden.14 Die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer ist jedoch, da es gesetzlich vorgeschrieben ist, in jedem Fall (mit) ins Recht zu fassen.