a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe ihm in keiner Art und Weise darum, den gemieteten Materialplatz störend oder entgegen den öffentlichrechtlichen Vorschriften zu benutzen. Als Mieter sei er dafür verantwortlich, dass das Materiallager gemäss den Bestimmungen des Mietvertrags vom 21. September 2001 benutzt werde. Der fragliche Platz werde vornehmlich als Steinlager mit den dazugehörenden Arbeitsmaterialien benutzt. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung richte sich fälschlicherweise an den Beschwerdeführer als Mieter, statt an die Grundeigentümerin.