Die Ausführungen der Gemeindevertreterin am Augenschein, wonach die Gemeinde im vorangehenden Sommer beschlossen habe, dass widerrechtliche Ablagerungen aus der Landwirtschaftszone entfernt und in eine Bauzone verlegt werden müssten,11 deuten hingegen darauf hin, dass mit der angefochtenen Verfügung bezweckt werden soll, alles Material, das nicht in die Landwirtschaftszone gehört, zu entfernen und den Lagerplatz zurückzubauen. Es besteht somit Klärungsbedarf hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der 9 BVR 2004 S. 498 E. 6; VGE 2016/74 vom 26.10.2016 E. 6.2, 23134 vom 25.6.2008 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter