Unter Berücksichtigung der Akten ist eher davon auszugehen, dass mit der angefochtenen Verfügung das Steinlager selber (noch) nicht in Frage gestellt wird, sondern dass bloss gewisse Ablagerungen und Materialien weggeräumt werden müssen. Die Ausführungen der Gemeindevertreterin am Augenschein, wonach die Gemeinde im vorangehenden Sommer beschlossen habe, dass widerrechtliche Ablagerungen aus der Landwirtschaftszone entfernt und in eine Bauzone verlegt werden müssten,11 deuten hingegen darauf hin, dass mit der angefochtenen Verfügung bezweckt werden soll, alles Material, das nicht in die Landwirtschaftszone gehört, zu entfernen und den Lagerplatz zurückzubauen.